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Gegenstand der
Versicherung: |
Versichert sind die zur Herstellung eines Films oder einer Fernsehshow
verwendeten eigenen oder gemieteten Gegenstände. Dazu gehören insbesondere auch
bewegliche Bauten und Materialien, Kostüme und Privatgarderobe der beteiligten Personen,
Schmuck, Orden und andere Gegenstände aus edlem Metall, sowie Tiere und Pflanzen,
soweit der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt.
Sachen mit einem Einzelwert über € 20.000 gelten nur mitversichert, sofern
sie im Versicherungsschein einzeln mit ihrem Wert genannt sind. |
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| Deckungsvarianten (Beispiel): |
Bei Dreharbeiten wird ein als Requisite geliehenes Bild durch Unachtsamkeit
beschädigt.
Teile der Dekoration, Küche, werden während des Transportes vom Fundus zum Drehort
beschädigt.
Das Designersofa wird durch Schminke verschmutzt. |
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| Umfang der Versicherung: |
Versichert gelten alle Gefahren, denen die versicherten Sachen (außer
feste Bauten und Materialien) während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.
Insbesondere sind Schäden durch Diebstahl von Sachen aus Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
auch während der Nachtzeit mitversichert, sofern das benutzte Fahrzeug ordnungsgemäß
verschlossen war. Die Höchstentschädigung je Fahrzeug beträgt € 20.000.
Der Versicherungsschutz für Bauten und Materialien umfaßt ausschließlich Schäden
infolge Brand, Blitzschlag und Explosion.
Entschädigung wird geleistet für unvorhergesehen eingetretene Beschädigungen, Zerstörung
oder Abhandenkommen der versicherten Sachen. Unvorhergesehen sind Schäden, die der
Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben,
noch mit dem für die ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen ohne grobe Fahrlässigkeit
hätten vorhergesehen werden können. |
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| Geltungsbereich: |
Versicherungsschutz besteht innerhalb des im Versicherungsvertrag
genannten Geltungsbereiches, bis weltweit. |
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| Nicht versicherte Risiken: |
Nicht versichert sind: Bild-, Ton- und Datenträger;
Wertpapiere und Zahlungsmittel; zulassungs- oder versicherungspflichtige Kraft-,
Luft- und Wasserfahrzeuge; technisches Equipment für die Filmproduktion, einschließlich
Musikinstrumente, Zubehör und Transportbehältnisse;
Aufnahmetechnik wie Lampen, Scheinwerfer etc.;
Gebäude oder deren Bestandteile; Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge.
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden infolge Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit;
Schäden durch Kriegsereignisse und innere Unruhen; Schäden durch Kernenergie; Schäden
durch betriebsbedingte, normale oder vorzeitige Abnutzung und Alterung. |
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| Versicherungssumme: |
Die Versicherungssumme hat dem Versicherungswert zu entsprechen und
ist nachzuweisen. Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von versicherten
Sachen gleicher Art und Güte inklusive Zoll-, Fracht- und Transportkosten. Ist der
Wiederbeschaffungswert nicht zu ermitteln, so ist die Summe der Aufwendungen maßgebend,
die notwendig waren, die Sache herzustellen oder zu beschaffen. Auf den Einwand
der Unterversicherung wird verzichtet. |
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| Gedeckte Schadensfälle: |
Gedeckt sind Schäden infolge Feuer, Einbruch, Diebstahl, Leitungswasser,
Sturm, Transportmittelunfall, unvorhersehbare Ereignisse. |
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| Selbstbeteiligung: |
€ 500 je Schadenfall. Andere Selbstbehalte können mit dem Risikoträger
verhandelt werden. |
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| Vertragsgrundlagen: |
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Film- Versicherung; Besonderen
Bedingungen für die Requisiten-Versicherung; Geschriebene Bedingungen. |
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| Kontakt: |
Bitte stellen Sie über unser E-Mail-Formular
eine entsprechende Anfrage oder senden Sie eine Mail an die Adresse info@csmail.de. |
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