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Filmapparate und Equipment


Gegenstand der 
Versicherung: 
Versichert sind die im Versicherungsvertrag genannten Anlagen und Geräte der Medientechnik wie Film- und Videogeräte, Filmtongeräte usw., einschließlich, Zubehör und Transportbehältnissen.

Umfang der Versicherung: Versichert gelten alle Gefahren, denen die versicherten Sachen während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind. Insbesondere sind Schäden durch Diebstahl von Sachen aus Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen auch während der Nachtzeit, sofern das benutzte Fahrzeug ordnungsgemäß verschlossen war, mitversichert. Die Höchstentschädigung je Fahrzeug ist von Fall zu mit dem Risikoträger verhandelbar.

Entschädigung wird geleistet für unvorhergesehen eingetretene Beschädigungen, Zerstörung oder Abhandenkommen der versicherten Sachen. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben, noch mit dem für die ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen ohne grobe Fahrlässigkeit hätten vorhergesehen werden können.

Entschädigung wird insbesondere geleistet für Beschädigungen oder Zerstörungen durch:
Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit; Überspannung, Kurzschluss, etc.; Brand, Blitzschlag, Explosion oder sonstige Elementarereignisse; höhere Gewalt; Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung; Abhandenkommen; mut- oder böswillige Handlungen Dritter.

Geltungsbereich:  Versicherungsschutz besteht innerhalb des im Versicherungsvertrag genannten Geltungsbereichs, bis weltweit.

Nicht versicherte Risiken:  Nicht versichert sind:
Bild-, Ton - und Datenträger; Wertpapiere und Zahlungsmittel; zulassungs- oder versicherungspflichtige Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge; Gebäude oder deren Bestandteile.

Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf:
Schäden aufgrund von Witterungseinflüssen (Rost, Flugsand, Schimmel); Bruch oder Durchbrennen von Röhren, Lampen und sonstigen Leuchtkörpern sowie Fadenbruch oder allgemeine Funktionstüchtigkeit (versichert sind jedoch Schäden infolge eines Transportmittelunfalls); Schäden, die vom Versicherungsnehmer oder seinem Repräsentanten vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt wurden; Schäden durch Kriegsereignisse jeder Art oder innere Unruhen; Schäden durch Kernenergie; Schäden durch betriebsbedingte oder vorzeitige Abnutzung oder Alterung; Aufwendungen durch nicht schadenbedingte Änderungen oder Verbesserungen.

Versicherungssumme:  Die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme hat dem Versicherungswert zu entsprechen und ist nachzuweisen.

Versicherungswert ist der Neuwert der versicherten Sachen und des Zubehörs gleicher Art und Güte inklusive Zoll-, Fracht-, und Transportkosten.

Ist der Wiederbeschaffungswert nicht zu ermitteln, so ist die Summe der Aufwendungen maßgebend, die notwendig waren, die Sache herzustellen oder zu beschaffen.

Gedeckte Schadensfälle:  Bei Dreharbeiten fällt die Kamera samt Stativ um und wird beschädigt.

Der Schneidetisch wird durch Ungeschicklichkeit der Cutterin beschädigt.

Am Set befindliches Gerät wird gestohlen.

Selbstbeteiligung:  In aller Regel € 500. Die Höhe des Schadenselbstbehaltes ist jedoch von Fall zu Fall mit dem Risikoträger verhandelbar.

Vertragsgrundlagen:  Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Film-Versicherung. Besondere Bedingungen für die Apparate-Versicherung.

Kontakt:  Bitte stellen Sie über unser E-Mail-Formular eine entsprechende Anfrage oder senden Sie eine Mail an die Adresse info@csmail.de.

Download:  FB_Filmproduktion.pdf

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Aktualisiert: 09.10.2008   Impressum © CANINENBERG & SCHOUTEN GMBH   Seitenanfang