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Filmapparate und Equipment
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Gegenstand der
Versicherung: |
Versichert sind die im Versicherungsvertrag genannten
Anlagen und Geräte der Medientechnik wie Film- und Videogeräte, Filmtongeräte
usw., einschließlich, Zubehör und Transportbehältnissen. |
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| Umfang der Versicherung: |
Versichert gelten alle Gefahren, denen die versicherten
Sachen während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind. Insbesondere
sind Schäden durch Diebstahl von Sachen aus Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
auch während der Nachtzeit, sofern das benutzte Fahrzeug ordnungsgemäß
verschlossen war, mitversichert. Die Höchstentschädigung je Fahrzeug
ist von Fall zu mit dem Risikoträger verhandelbar.
Entschädigung wird geleistet für unvorhergesehen eingetretene Beschädigungen,
Zerstörung oder Abhandenkommen der versicherten Sachen. Unvorhergesehen
sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten
weder rechtzeitig vorhergesehen haben, noch mit dem für die ausgeübte
Tätigkeit erforderlichen Fachwissen ohne grobe Fahrlässigkeit hätten
vorhergesehen werden können.
Entschädigung wird insbesondere geleistet für Beschädigungen oder
Zerstörungen durch:
Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit; Überspannung,
Kurzschluss, etc.; Brand, Blitzschlag, Explosion oder sonstige Elementarereignisse;
höhere Gewalt; Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung;
Abhandenkommen; mut- oder böswillige Handlungen Dritter. |
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| Geltungsbereich: |
Versicherungsschutz besteht innerhalb des im Versicherungsvertrag
genannten Geltungsbereichs, bis weltweit. |
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| Nicht versicherte Risiken: |
Nicht versichert sind:
Bild-, Ton - und Datenträger; Wertpapiere und Zahlungsmittel; zulassungs-
oder versicherungspflichtige Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge; Gebäude
oder deren Bestandteile.
Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf:
Schäden aufgrund von Witterungseinflüssen (Rost, Flugsand, Schimmel);
Bruch oder Durchbrennen von Röhren, Lampen und sonstigen Leuchtkörpern
sowie Fadenbruch oder allgemeine Funktionstüchtigkeit (versichert
sind jedoch Schäden infolge eines Transportmittelunfalls); Schäden,
die vom Versicherungsnehmer oder seinem Repräsentanten vorsätzlich
oder grobfahrlässig herbeigeführt wurden; Schäden durch Kriegsereignisse
jeder Art oder innere Unruhen; Schäden durch Kernenergie; Schäden
durch betriebsbedingte oder vorzeitige Abnutzung oder Alterung; Aufwendungen
durch nicht schadenbedingte Änderungen oder Verbesserungen. |
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| Versicherungssumme: |
Die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme
hat dem Versicherungswert zu entsprechen und ist nachzuweisen.
Versicherungswert ist der Neuwert der versicherten Sachen und des
Zubehörs gleicher Art und Güte inklusive Zoll-, Fracht-, und Transportkosten.
Ist der Wiederbeschaffungswert nicht zu ermitteln, so ist die Summe
der Aufwendungen maßgebend, die notwendig waren, die Sache herzustellen
oder zu beschaffen. |
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| Gedeckte Schadensfälle: |
Bei Dreharbeiten fällt die Kamera samt Stativ um und
wird beschädigt.
Der Schneidetisch wird durch Ungeschicklichkeit der Cutterin beschädigt.
Am Set befindliches Gerät wird gestohlen. |
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| Selbstbeteiligung: |
In aller Regel € 500. Die Höhe des Schadenselbstbehaltes
ist jedoch von Fall zu Fall mit dem Risikoträger verhandelbar. |
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| Vertragsgrundlagen: |
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Film-Versicherung.
Besondere Bedingungen für die Apparate-Versicherung. |
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| Kontakt: |
Bitte stellen Sie über unser E-Mail-Formular
eine entsprechende Anfrage oder senden Sie eine Mail an die Adresse
info@csmail.de. |
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| Download: |
FB_Filmproduktion.pdf |
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