Kostenzuweisung an den Verwalter
§ 49 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz
03.07.2009
Seit der Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes wird die Kostenzuweisung
an den Verwalter als nicht Verfahrensbeteiligter bei WEG-Verfahren stark
diskutiert. Viele offene Fragen sind hierzu noch ungeklärt. Selbst
die möglichen Rechtsmittel gegen eine derartige Gerichtsentscheidung
sind unklar.
Als Spezialversicherungsmakler und Fördermitglied des BFW hat sich
Stefan Roth, Caninenberg & Schouten, diesem Thema angenommen und die
Frage nach einer Versicherungsmöglichkeit gestellt.
Der erste Ansatz ist eine Lösung über die Vermögensschadenhaftpflicht des Verwalters. Haftpflichtversicherungen schützen vor Schadenersatzansprüchen durch Dritte. Wer ist der Geschädigte Dritte bei der Kostenzuweisung nach § 49 Abs. 2?
Nach Einschätzung von Roth fehlt hier der Dritte. Gerade diese Schadenersatzansprüche
und daraus resultierende Auseinandersetzungen will der Gesetzgeber unter
dem Aspekt der "Prozessökonomie" vermeiden (Bärmann/Pick
Kommentar zum WEG). Damit fehlt der für eine Regulierung über
Haftpflicht erforderliche gesetzliche Schadenersatzanspruch eines Dritten.
Weiterhin sind die bisher ergangenen Entscheidungen im Tenor auf erhebliche
Pflichtverletzungen des Verwalters zurückzuführen. Hierin sieht
Roth die zweite erhebliche Hürde für eine Regulierung über
eine Haftpflichtversicherung. Grundsätzlich ausgeschlossen in der
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sind Schadenersatzansprüche,
die auf einer "wissentlichen Pflichtverletzung" beruhen. Bei
den Caninenberg & Schouten bekannten Fällen greift dieser Ausschlusstatbestand
zur Haftpflichtversicherung, so dass eine Regulierung nicht erfolgen würde.
Bei den entstehenden Kosten handelt es sich um gerichtliche Verfahrenskosten.
Daher ist für Caninenberg & Schouten eine Rechtsschutzversicherung
der Lösungsansatz.
Es gilt, ein Rechtsschutzprodukt zu konzipieren.
In vielen Fachvorträgen hat Caninenberg & Schouten schon auf die strafrechtliche Verantwortung des Verwalters als "Quasi-Organ" der WEG hingewiesen. Man denke an Personenschäden auf Grund der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Selbst ein Glättesturz könnte eine Strafverfolgung im öffentlichen Interesse zur Folge haben. Gegen wen soll der Staatsanwalt ermitteln? Verstöße gegen Verordnungen, Eichgesetze oder auch "Umweltsünden", der Energiepass - es drohen Ordnungswidrigkeitsverfahren und Bußgelder. Gegen wen wohl?
Die Lösung
Gemeinsam mit einem renommierten Rechtsschutzversicherer hat Caninenberg & Schouten eine Spezialstraf-Rechtsschutzversicherung entwickelt. Hierin enthalten sind neben den strafrechtlichen Verfahren auch die dem Verwalter gem. § 49 Abs. 2 WEG auferlegten Verfahrenskosten. Caninenberg & Schouten GmbH ist auch telefonisch unter 0661-25059-0 oder per E-Mail, immobilien@csmail.de erreichbar.
Kontakt
Stefan Roth
Tel: +49-661-25059-10
E-Mail: stefan.roth@csmail.de
Standort: Fulda
