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§ 49 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz - Kostenzuweisung an den VerwalterPressemeldung, 03.07.2009 Seit der Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes wird die Kostenzuweisung
an den Verwalter als nicht Verfahrensbeteiligter bei WEG-Verfahren stark
diskutiert. Viele offene Fragen sind hierzu noch ungeklärt. Selbst
die möglichen Rechtsmittel gegen eine derartige Gerichtsentscheidung
sind unklar. Der erste Ansatz ist eine Lösung über die Vermögensschadenhaftpflicht des Verwalters. Haftpflichtversicherungen schützen vor Schadenersatzansprüchen durch Dritte. Wer ist der Geschädigte Dritte bei der Kostenzuweisung nach § 49 Abs. 2? Nach Einschätzung von Roth fehlt hier der Dritte. Gerade diese Schadenersatzansprüche
und daraus resultierende Auseinandersetzungen will der Gesetzgeber unter
dem Aspekt der "Prozessökonomie" vermeiden (Bärmann/Pick
Kommentar zum WEG). Damit fehlt der für eine Regulierung über
Haftpflicht erforderliche gesetzliche Schadenersatzanspruch eines Dritten.
Es gilt, ein Rechtsschutzprodukt zu konzipieren. In vielen Fachvorträgen hat Caninenberg & Schouten schon auf die strafrechtliche Verantwortung des Verwalters als "Quasi-Organ" der WEG hingewiesen. Man denke an Personenschäden auf Grund der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Selbst ein Glättesturz könnte eine Strafverfolgung im öffentlichen Interesse zur Folge haben. Gegen wen soll der Staatsanwalt ermitteln? Verstöße gegen Verordnungen, Eichgesetze oder auch "Umweltsünden", der Energiepass - es drohen Ordnungswidrigkeitsverfahren und Bußgelder. Gegen wen wohl? Die Lösung: Gemeinsam mit einem renommierten Rechtsschutzversicherer hat Caninenberg & Schouten eine Spezialstraf-Rechtsschutzversicherung entwickelt. Hierin enthalten sind neben den strafrechtlichen Verfahren auch die dem Verwalter gem. § 49 Abs. 2 WEG auferlegten Verfahrenskosten. Caninenberg & Schouten GmbH ist auch telefonisch unter 0661-25059-0 oder per E-Mail, immobilien@csmail.de erreichbar. Zum Archiv Pressemeldungen / Presseartikel |
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