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AGG und VersicherungsschutzErschienen in: BFW-Aktuell - Wohnungseigentum 2/2007, PDF-Download Das neue Allgemeine Gleichstellungsgesetz AGG will Benachteiligungen wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlechts, Religion, Behinderung, Alters oder sexueller Identität verhindern. Der Schwerpunkt liegt in der Arbeitswelt. Der Abschnitt 2 gilt dem Schutz der Beschäftigten. Als Unternehmer sind auch alle Verwaltungsbetriebe vom AGG betroffen. Erste Versicherungskonzepte werden angeboten. Im Abschnitt 3 Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr wird geregelt, dass das AGG auch für gewerbliche Vermieter gilt, also für alle, die mehr als 50 Wohnungen vermieten. Deshalb betrifft es auch Mietverwalter. Ein Verstoß gegen das AGG kann einen Anspruch auf Schadenersatz und auch den auf "Schmerzensgeld" zur Folge haben. Als gesetzlicher Anspruch ist das in der Haftpflichtversicherung geregelt. Ergo: Für Hausverwalter mit Vermögensschadenhaftpflichtversicherung dürfte es keine Probleme geben? Falsch! Zwar ist der Schadenersatzanspruch des Benachteiligten unstrittig Gegenstand der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Doch Schmerzensgelder sind nach einhelliger juristischer Meinung Personenschäden. Die jedoch sind nicht Teil der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, so dass für Schmerzensgeldforderungen kein Versicherungsschutz besteht. Als Spezialversicherungsmakler für die Wohnungsverwalter haben wir darauf reagiert und können diese Deckungslücke für Mietverwalter schließen. Fragen Sie uns! Stefan Roth Zum Archiv Pressemeldungen / Presseartikel |
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